Vorstand

Der Vorstand der 
Freizeit-Arbeitsgemeinschaft: 
Steffi Küpper, Lisa Höber 
und Paul Scheele

Satzung

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Freizeit AG Siegburg n.e.V

(Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich somit auf alle Geschlechter.)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Freizeit AG Siegburg" (im Folgenden "FAG").

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige 

Zwecke im Sinne des Abschnitts § 52 Absatz 2 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind die unter § 2 I und § 2 II aufgeführten Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung der unter § 2 III aufgeführten Aufgaben.

(2) Konkreter Förderzweck

 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe

(3) Aufgaben

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • Ferienfreizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien
  • Qualifizierung der Mitarbeitenden für die Aufgaben des Vereins
  • Angebote zur Freizeitgestaltung
  • Projektarbeit

Die Angebote der FAG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder und Jugendliche dass sie ernst genommen werden. Mit ihrem Engagement steht die FAG für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die FAG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch verantworteten Lebensweise.

(4) Gemeinnützigkeit

Die FAG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

(6) Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Schutzkonzept gegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 2 und § 72 a SGB VIII

Die FAG setzt sich für das Leben, die Würde, die Gesundheit, das Wohlergehen und die Rechte aller Kinder, Jugendlichen und deren Familien ein. Die Grundhaltung der FAG ist geprägt von Akzeptanz, Toleranz und Wertschätzung ohne Ansehen der Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, sozialen Stellung, ihres Geschlechts und ihrer jeweiligen körperlichen, seelischen und geistigen Bedingungen unserer Teilnehmer.

Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien lebt von der vertrauensvollen Beziehung, dem gegenseitigen Verständnis, der Zusammenarbeit, dem Mitgefühl und der Anerkennung. Der Verein setzt sich aktiv dafür ein, dass seine Veranstaltungen sichere Orte

für Kinder, Jugendliche und deren Familien sind. Aufgrund ihres Alters und ihres

Unterstützungsbedarfs müssen sie sich auf den Schutz des Vereins verlassen können.

Die Mitarbeiter der FAG setzen sich proaktiv mit jeglicher Form von Gewalt auseinander. Nicht nur auf Gewalt angemessen und wirkungsvoll zu reagieren, sondern ihr präventiv zu begegnen, ist eines der Ziele der Arbeit. Über die pädagogische Arbeit hinaus, trägt das Schutzkonzept der FAG dazu bei, die professionelle Auseinandersetzung mit dem Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie ihren Familien praxisnah zu gestalten und der Prävention zu dienen.

Sollte ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eintreten, unterstützt der Verein, den Beteiligten Handlungssicherheit zu geben.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
(3) Mitgliedsbeitrag
Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) in Höhe von
19,64 Euro. Das Aussetzen oder die Reduktion des Mitgliedsbeitrags ist nicht vorgesehen. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Mitglieder haben die Möglichkeit jederzeit eine freiwillige zusätzliche persönliche Jahresbeitragskomponente festzulegen. Der Jahresbeitrag ist durch Überweisung, bis spätestens vier Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung, auf das Konto des Vereins zu zahlen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbetrags befreit werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch Austritt;
  • durch Ausschluss.

(2) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. Dezember des Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder - trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses - länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
Das Mitglied darf gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, um zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe des Ausschlusses sind ihm mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss.
(4) Der Anteil des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds am Gesamthandsvermögen verbleibt beim Verein.
Hinweis: Gesamthandsvermögen liegt vor, wenn mehrere Personen über ein bestimmtes Vermögen nur gemeinschaftlich handeln können.
(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und - soweit es in seinen Kräften steht - das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift und eine E.mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über die Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Die Organe des Vereins
 Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

(1) Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Kassenwart). Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.
(2) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Überweisungen vom Konto des Vereins dürfen von den Vorstandsmitgliedern jeweils allein veranlasst und freigegeben werden.
(3) Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
  • Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder

(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(6) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E.mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E.mail-Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Wahlen
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 50% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Rahmen der Förderung der Jugendhilfe. Das Projekt Seestern des CVJM Siegburg e.V. ist bevorzugt zu begünstigen.

Siegburg am 6. Juni 2024
Lisa Höber ________________________ Vanessa Dazert____________________
Steffi Küpper ______________________ Pierre Dazert ______________________
Paul Scheele ______________________ 
(UNTERSCHRIFTEN IN DER ORIGINALFASSUNG)

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